Jagdrecht

Änderung des Bundesjagdgesetzes beschlossen

Die Änderung tritt am 06. Dezember 2013 in Kraft. Es wird einen neuen Paragraphen 6a ("Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen") geben, der vorsieht, dass unter bestimmten Bedingungen ein Grundstück aus der Bejagung genommen werden kann. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass der Eigentümer die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen glaubhaft macht und dass keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Vor allem die Gefahr von Wildschäden oder Belange des Tier- und Artenschutzes können dazu führen, dass die Befriedung verweigert wird. Über den Antrag entscheidet die Untere Jagdbehörde nach Anhörung anderer Betroffener, etwa des Jagdausübungsberechtigten oder der Nachbarn. Der Grundstückseigentümer, bei dem es sich um eine natürliche Person (!) handeln muss, muss sich aber nach wie vor am Wildschadensersatz beteiligen.

Dies bedeutet, dass das bewährte, deutsche Reviersystem erhalten bleiben kann. Die Überzeugung eines einzelnen Grundeigentümers steht somit nicht über dem gemeinwohl und der Sozialbindung des Eigentums, vielmehr muss immer im Einzelfall abgewogen werden. Auch für Jäger, die Grundeigentümer sind, besteht die Geltendmachung von ethischen Gründen nicht. Zudem wird eine Befriedung erst zum Ende der Pachtperiode wirksam. Es wird davon ausgegangen, dass die Hürden für eine wirkliche "Befriedung" einzelner Grundstücke sehr hoch sind, da die Auswirkungen auf die Wildschadensproblematik und die effiziente Durchführung der Jagdausbübung mitbetrachtet werden. Auch eine Aufsplitterung der Jagd auf Kleinstflächen ist unwahrscheinlich. Zudem muss der Grundeigentümer für Wildschaden auf Flächen der Jagdgenossenschaft anteilig aufkomen. Für Schaden auf seinem befriedeten Eigentum erhält er keinen Wildschadensersatz. Die WIldfolge auf die befriedete Fläche ist nach Information des Grundeigentümers aus Gründen des Tierschutzes zulässig, das Aneignungsrecht liegt beim Revierpächter.

Weitere, diesbezügliche Informationen finden sich hier:

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.2013

Informationen des Bayerischen Saatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Handlungsempfehlungen des DJV für Revierinhaber und Jagdgenossenschaften